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SATZUNG

Die Forst­betriebs­gemeinschaft Ankum und Umgebung gibt sich die folgende Satzung:

§1 – NAME, SITZ, GESCHÄTFSJAHR, WIRKUNGSBEREICH

  1. Die Forst­­betriebs­gemeinschaft (FBG) führt den Namen: „Forst­betriebs­gemeinschaft Ankum und Umgebung“. Sie ist eine Gemeinschaft nach § 16 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz vom 07.05.1975), § 18, Abs. 1 i. V. m. § 19.
  2. Das Gebiet der FBG umfasst die Forstflächen (Privat- bzw. Gemeinschaftsforst) in den politischen Samtgemeinden: Bersenbrück, Artland und Fürstenau. Waldbesitzer aus anderen Gebieten können mit ihren Waldflächen beitreten.
  3. Der Sitz der Forst­betriebs­gemeinschaftist Ankum.
  4. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

§2 – ZWECK UND AUFGABE

  1. Zweck der FBG Ankum u. U. ist die Förderung und Pflege des Waldbesitzes der Mitglieder. Sie erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken. Sie hat das Recht und die Pflicht, über die Aufgaben zu wachen.
  2. Die FBG hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei der Ausführung von Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandespflegearbeiten, bei der Durchführung des Holzeinschlages, der Holzsortierung und der Holzbringung, sowie bei der Gewinnung und Vermarktung von Schnittgrün und Weihnachtsbäumen.
    2. Versicherung der Waldbestände gegen Waldbrandschäden, und zwar in der Höhe, dass der Eigentümer ausreichend versichert ist.
    3. Koordinierung von Planung, Bau und Unterhaltung von Wegen und anderen Einrichtungen, soweit dies für eine bessere Holzvermarktung erforderlich ist.
    4. Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für Dienstleistungen gegenüber Mitgliedern.
    5. Bezug von standortgerechten Forstpflanzen, Zaunbaumaterial, Dünge- und Unkrautbekämpfungsmitteln, Wildverbissschutzmitteln, u.a.
    6. Durchführung von Schädlingsbekämpfungs- und Kulturpflegemaßnahmen, sowie Bodenschutzkalkungen im Walde.
    7. Interessenvertretung ihrer Mitglieder in allen Fragen des Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes.
    8. Vermittlung der für eine Waldbewirtschaftung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Versammlungen, Vorträge, Lehrgänge und Lehrfahrten.
    9. Förderung von Bestrebungen zur Erhaltung und zum Schutze des heimischen Waldes als lebenswichtiger Bestandteil der Landschaft und Landeskultur.
    10. Eigenständige Holzvermarktung des von den Mitgliedern eingeschlagenen und angebotenen Holzes. 

§3 – MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied der FBG Ankum u. U. kann entweder der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte von forstwirtschaftlich genutzten Flächen im FBG-Gebiet werden.
  2. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Eine Kündigung kann frühestens zum Schluss des 3. vollen Kalenderjahres nach Eintritt erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr. Sie ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
    2. Ein Mitglied, das seinen Beitrag nicht bezahlt oder in sonstiger Weise gegen die Satzung der Gemeinschaft verstößt, kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Aufforderung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
    3. Im Falle des Todes eines Mitgliedes geht die Mitgliedschaft auf die Erben der Forstfläche über. Eines besonderen Aufnahmeantrages bedarf es nicht.

§4 – RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Jedes Mitglied hat das Recht,
    1. an den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen,
    2. alle Einrichtungen der FBG zu benutzen und alle Vorteile, die der Zusammenschluss seinen Mitgliedern bietet, wahrzunehmen.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
    1. die Zwecke der FBG zu fördern und alles zu unterlassen, was den Belangen des Zusammenschlusses abträglich ist,
    2. den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen sowie die Mitgliederbeiträge und festgesetzten Entgelte pünktlich zu zahlen.
    3. das auf der Fläche des Mitgliedes eingeschlagene vermarktungsfähige Holz der FBG zur Vermarktung anzubieten, sofern es nicht für den Eigenbedarf bestimmt ist. Über die Vermarktungsfähigkeit entscheidet der zuständige Bezirksförster. Brennholz und Energieholz sind von der Andienungspflicht nicht betroffen. 
    4. das Leistungsverzeichnis mit Entgelteordnung und die Holzverkaufs- und Zahlungsbedingungen der FBG Ankum u. U. anzuerkennen.

§5 – VERTRAGSSTRAFEN

Bei einem schuldhaften Verstoß gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten kann ein Ausschluss verhängt werden. Dem Betroffenen muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden. 

§6 – ORGANE DER FBG

Organe der FBG sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§7 – DER VORSTAND

  1. Der Vorstand der FBG besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Zusätzlich kann der Vorstand eine weitere Person in den Vorstand als gleichberechtigtes Vorstandsmitglied berufen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied.
  2. Wahlen zum Vorstand erfolgen alle zwei Jahre, wobei jeweils der 1. Vorsitzende und drei Vorstandsmitglieder oder der 2. Vorsitzende und drei Vorstandmitglieder zur Wahl anstehen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jeweils für vier Jahre. Das berufene Vorstandsmitglied wird nach vier Jahren bestätigt oder neu benannt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsperiode.
  3. Jedes Vorstandsmitglied hat in der Vorstandssitzung eine Stimme. Abstimmungen erfolgen in einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Der Vorstand wird unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer möglichst 7-tägigen Frist vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn dies zwei Vorstandsmitglieder verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
  5. Der Vorstand ist für die Tätigkeit der FBG und deren Geschäftsführung verantwortlich. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Beschlussfassung über Art und Umfang der durchzuführenden forstlichen Maßnahmen sowie über gemeinsame Verkaufsregeln.
    2. Aufstellung von Arbeitsrichtlinien für die FBG
    3. Einsatz von FBG-eigenem Gerät
    4. Einstellung und Entlassung von Arbeitskräften
    5. Überwachung der Tätigkeit der Arbeitskräfte
    6. Festsetzung des Leistungsverzeichnisses mit Entgelteordnung und der Holzverkaufs- und Zahlungsbedingungen.
    7. Aufstellung des Haushaltsplanes
    8. Erstattung des Tätigkeitsberichts und der Rechnungslegung für das abgelaufene Rechnungsjahr sowie Vorlage einer Vermögensaufstellung in der Mitgliederversammlung.
    9. Aufnahme und Vergabe von Darlehn bis zu 25.000,00 € und bei Waldkalkungen, wenn positive Bewilligungsbescheide vorliegen, bis zu 200.000,00 €.
    10. Beantragung, Auszahlung und Verbuchung von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln.
    11. Kassenführung
      Zur Abwicklung der Geschäfts- und Kassenführung kann der Vorstand sich eines Geschäfts- und/oder Kassenführers bedienen, dem auch die Zeichnungsbefugnis übertragen werden kann.
    12. Vergütungen
      1. Die Organmitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Auslagen und Kosten sind Ihnen zu erstatten.
      2. Bei Bedarf können diese Ämter in Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages ausgeübt werden.
      3. Die Entscheidung über eine Vergütung nach Abs. b) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen

§8 – DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Alljährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Termin der Versammlung einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über forstliche Maßnahmen bedürfen der 2/3 (zweidrittel) –Stimmenmehrheit, die über Satzungsänderungen der ¾ (dreiviertel) –Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied bis 10,00 ha hat eine Stimme, je eine weitere für die nächsten angefangenen 10,00 ha Mitgliedsfläche. Kein Mitglied darf mehr als 2/5 (zweifünftel) der Gesamtstimmen haben. Das Stimmrecht kann übertragen werden. Dazu bedarf es einer schriftlichen Vollmacht.
  3. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
    1. Wahl des Vorstandes und seine Entlastung
    2. Wahl von Rechnungsprüfern
    3. Genehmigung des Haushaltsplanes
    4. Höhe der von den Mitgliedern zu erhebenden Beiträge, Entgelte und Umlagen
    5. Aufnahme von Darlehen über 25.000,00 € und bei Waldkalkungen, wenn positive Bewilligungsbescheide vorliegen, über 200.000,00€.
    6. Ausschluss von Mitgliedern
    7. Auflösung der FBG
    8. Satzungsänderungen.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§9 – STELLUNG DER FBG ZUM FORSTAMT DER LANDWIRTSCHAFTSKAMMER

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die FBG mit dem zuständigen Forstamt der Landwirtschaftskammer zusammen (Beratungsvertrag FBG – LWK).

§ 10 – FINANZIERUNG DER AUFGABEN

Die FBG Ankum u. U. finanziert sich aus:

  1. Beiträgen der Mitglieder und zwar aus einem Grundbetrag und einem Flächenbeitrag
  2. Entgelte für Dienstleistungen der FBG
  3. Mitteln des Bundes und des Landes
  4. Zuwendungen

Sämtliche Einnahmen der FBG dürfen nur für Zwecke des Zusammenschlusses verwendet werden.

Mit Ausschluss oder Austritt eines Mitgliedes aus der FBG entfällt jeglicher Anspruch auf das Vermögen. Die Mitgliederversammlung kann hiervon Ausnahmen zulassen.

§11 – AUFLÖSUNG DER FORSTBETRIEBSGEMEINSCHAFT

Die FBG Ankum u. U. kann mit einer Stimmenmehrheit von ¾ (dreiviertel) aller Stimmberechtigten in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, genügt die Mehrheit von ¾ (dreiviertel) der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder einer zu einem gleichen Zweck einberufenen weiteren Mitgliederversammlung. Diese kann frühestens einen Monat nach Ablauf der ersten Mitgliederversammlung stattfinden.

Bei der Beschlussfassung über die Auflösung der FBG ist gleichzeitig ein Beschluss über die Verwendung des Vermögens der FBG zu fassen.

§12 – GERICHTSSTAND

Gerichtsstand der FBG Ankum u. U. ist Bersenbrück.


Genehmigt gemäß Beschluss der Generalversammlung vom 24. Juni 2014 und bestätigt am 17. September 2014 durch das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.